Barrierefreie Website: Was das BFSG für Unternehmen bedeutet
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Viele Unternehmen wissen bis heute nicht, ob sie betroffen sind - und lassen Websites bauen, die schon bei Abnahme nicht den Anforderungen entsprechen.
Barrierefreiheit war im Webdesign lange ein "Nice to have". Mit dem BFSG ist sie für viele Unternehmen zur gesetzlichen Pflicht geworden - und unabhängig von der Rechtslage profitiert jede Website davon: Barrierefreie Seiten sind besser bedienbar, laden meist schneller und werden von Suchmaschinen besser verstanden. Dieser Artikel gibt einen praxisorientierten Überblick; im Einzelfall ersetzt er keine Rechtsberatung.
Wer ist vom BFSG betroffen?
Das BFSG gilt für Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten - vereinfacht: Wer über seine Website etwas verkauft, Termine bucht oder Verträge abschließt (Online-Shop, Buchungsfunktion, Bestellformular), fällt grundsätzlich darunter. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als 10 Beschäftigte und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Achtung: Für Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen oder handeln, greift diese Ausnahme nicht automatisch. Eine reine Info-Website ohne Bestell- oder Buchungsfunktion ist dagegen in der Regel nicht verpflichtet - profitiert aber trotzdem von den Standards.
Welche Anforderungen gelten konkret?
Der praktische Maßstab sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) auf Konformitätsstufe AA, in Europa umgesetzt über die Norm EN 301 549. Die vier Grundprinzipien:
Dazu kommt eine formale Pflicht: Betroffene Anbieter müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website veröffentlichen, die beschreibt, wie die Anforderungen erfüllt werden.
Die häufigsten Barrieren in der Praxis
- Zu schwache Farbkontraste: Hellgrauer Text auf Weiß sieht elegant aus, ist aber für viele Menschen unlesbar. Richtwert: Kontrastverhältnis mindestens 4,5:1 für normalen Text.
- Fehlende Alternativtexte: Screenreader können Bilder ohne Alt-Text nicht wiedergeben - bei Buttons und verlinkten Bildern besonders kritisch.
- Formulare ohne Beschriftung: Platzhaltertext im Feld ersetzt kein Label. Fehlermeldungen müssen erklären, was falsch ist und wie es richtig geht.
- Keine Tastaturbedienung: Menüs, die nur auf Maus-Hover reagieren, und Slider ohne Tastatursteuerung schließen Nutzer aus.
- Chaotische Überschriften-Struktur: Überschriften nach Optik statt Logik gewählt (H4 vor H2) machen die Seite für Hilfstechnologien unnavigierbar.
Was bedeutet das für dein Webdesign-Projekt?
Barrierefreiheit nachträglich einzubauen ist teuer - sie von Anfang an mitzudenken kostet dagegen wenig, weil sie vor allem sauberes Handwerk ist. Konkret heißt das für die Beauftragung:
- Nimm die Anforderung ins Briefing auf: "Umsetzung nach WCAG 2.1 AA" als ein Satz genügt.
- Frag den Anbieter im Erstgespräch, wie er Barrierefreiheit umsetzt und prüft. Wer nur mit einem "Overlay-Widget" antwortet, das sich über die fertige Seite legt, löst das Problem nicht - solche Tools gelten unter Fachleuten nicht als ausreichend.
- Lass dir die Prüfung zeigen: Kontrast-Check, Tastatur-Test und ein Screenreader-Durchlauf der wichtigsten Seiten gehören zur Abnahme.
Ob ein Webdesigner das Thema ernst nimmt, ist übrigens ein gutes Qualitätssignal insgesamt - es steht nicht zufällig in unseren 10 Kriterien für gute Webdesigner. Passende Anbieter findest du im Verzeichnis oder über den Angebots-Funnel.
Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Nachbesserung verlangen und Bußgelder verhängen (bis zu 100.000 Euro in schweren Fällen). Realistischer als die Maximalstrafe ist ein anderes Risiko: Wettbewerber und Verbände können Verstöße abmahnen. Wer ohnehin einen Relaunch plant, sollte Barrierefreiheit deshalb direkt einpreisen - die Relaunch-Checkliste zeigt, an welcher Stelle im Projekt sie hingehört.
Bereit für deine Website?
Finde einen passenden Webdesigner oder fordere kostenlose Angebote an.